Krypto-Meldepflicht: Zum Jahresende läuft eine wichtige Frist für Börsen ab

Alex Merten

21.10.2026, 15:23 Uhr

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Kryptobörsen müssen bestehende Kundenbeziehungen bis zum 1. Januar 2027 steuerlich überprüfen. Wer angeforderte Angaben dauerhaft verweigert, riskiert Einschränkungen beim Handel. Während Frankreich über eine zusätzliche Meldepflicht für selbstverwahrte Kryptowerte diskutiert, läuft die Datenerfassung nach DAC8 bereits. Eine Bestandsaufnahme.

Für Krypto-Anleger rückt eine wichtige Frist näher: Nach § 7 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes müssen Anbieter die vorgeschriebenen Sorgfaltsmaßnahmen für Kunden, deren Geschäftsbeziehung bereits Ende 2025 bestand, bis zum 1. Januar 2027 abschließen. Dazu gehört eine gültige steuerliche Selbstauskunft mit Angaben wie Steuer-ID und steuerlicher Ansässigkeit. Die Frist richtet sich an die Anbieter; Kunden müssen deren berechtigte Auskunftsanfragen beantworten.

Fehlende Steuerdaten können den Handel einschränken

Wer Aufforderungen seiner Krypto-Börse ignoriert, muss mit Folgen rechnen. § 8 KStTG sieht zunächst eine Erinnerung und anschließend eine Mahnung vor. Bleiben die verlangten Informationen bei Bestandskunden trotzdem aus, muss der Anbieter meldepflichtige Transaktionen verhindern – spätestens nach 90 Tagen, frühestens nach 60 Tagen seit der ursprünglichen Aufforderung.

Das bedeutet keine automatische Sperre sämtlicher unvollständiger Konten zum Jahreswechsel. Entscheidend ist das gesetzliche Verfahren im jeweiligen Fall. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, kann die Geschäftsbeziehung wieder aufgenommen werden.

CARF und DAC8: Die Erfassung läuft bereits seit 2026

Hinter den Vorgaben steht der internationale OECD-Standard CARF, das Crypto-Asset Reporting Framework. Die EU setzt dessen Grundprinzipien mit der Richtlinie DAC8 um.

Dabei werden zwei Zeitpunkte häufig verwechselt: Die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge beginnt bereits am 1. Januar 2026. Die Übermittlung erfolgt im Folgejahr. Von einer erst 2027 eingeführten, rückwirkenden Meldepflicht zu sprechen, wäre deshalb irreführend. Die EU-Kommission erläutert diesen Zeitplan ausdrücklich.

Deutsche Anbieter müssen ihre erste Meldung für 2026 bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Der erste Informationsaustausch zwischen den EU-Steuerbehörden folgt bis zum 30. September 2027. Maßgeblich für die Weiterleitung ist die steuerliche Ansässigkeit des Nutzers.

Auch ohne Euro-Auszahlung können Daten gemeldet werden

Die Regeln beschränken sich nicht auf sogenannte Offramp-Geschäfte, also den Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro oder andere staatliche Währungen. § 11 KStTG erfasst auch Krypto-zu-Krypto-Tausch und bestimmte Übertragungen.

Gemeldet werden grundsätzlich Jahresaggregate je Kryptowert und Transaktionskategorie: etwa Bruttobeträge, Mengen und die Anzahl der Geschäfte. Die Behörde erhält über diesen Mechanismus somit keinen vollständigen Einzeltrade-Verlauf.

Eine selbstverwahrte Wallet macht einen Transfer über eine meldepflichtige Börse ebenfalls nicht unsichtbar. Das Gesetz sieht eine eigene Kategorie für Übertragungen an Adressen vor, bei denen der Anbieter nicht weiß, ob sie einem Kryptodienstleister oder Finanzinstitut zugeordnet sind.

Wichtig für die Einordnung: Ein gemeldeter Bruttoverkaufserlös ist noch kein steuerpflichtiger Gewinn. Wer beispielsweise für 8.000 Euro kauft und für 10.000 Euro verkauft, hat vor Kosten einen Unterschiedsbetrag von 2.000 Euro. Die Verkaufsseite der Meldung bildet dagegen den Bruttoerlös ab.

Frankreich zeigt eine weitere Ebene der Datenerfassung

Boersen-Parkett berichtete kürzlich über Frankreichs geplante Meldepflicht für selbstverwahrte Kryptobestände ab 100.000 Euro. Der im Finanzausschuss angenommene Änderungsantrag I-CF821 zielt auf den Wert entsprechender Bestände zum Jahresende. Ein entsprechender Antrag wurde auch für das Plenum eingereicht. Eine Ausschusszustimmung allein macht den Vorschlag noch nicht zu geltendem Recht.

Der Unterschied ist wesentlich: Frankreichs Vorstoß betrifft eine zusätzliche Erklärung selbstverwahrter Bestände durch die Betroffenen. DAC8 betrifft Meldungen durch Dienstleister über erfasste Transaktionen. Die französische Schwelle von 100.000 Euro ist deshalb keine allgemeine Freigrenze für DAC8.

Steuertransparenz macht Datenschutz zur Sicherheitsfrage

Die französische Debatte zeigt zugleich, warum der Schutz solcher Informationen über eine gewöhnliche Datenschutzfrage hinausgeht. Eine Analyse von Chainalysis beschreibt Datenlecks und den mutmaßlichen Verkauf vertraulicher Steuerinformationen als mögliche Faktoren hinter gezielten Angriffen auf Krypto-Besitzer. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen DAC8 und solchen Gewalttaten ist damit nicht belegt.

In Deutschland speichert das Bundeszentralamt für Steuern die eingegangenen Informationen nach § 16 KStTG grundsätzlich zehn Jahre. Gemeldet wird an die zuständigen Behörden, nicht in ein öffentliches Vermögensregister. Dennoch verbindet das Verfahren persönliche Identifikationsdaten mit finanziellen Aktivitäten – entsprechend wichtig sind Zugriffsschutz und die Verhinderung von Missbrauch.

Für Anleger ergibt sich daraus ein konkreter Handlungsbedarf: Steuerliche Auskunftsanfragen im offiziellen Kundenkonto prüfen und Transaktionshistorien vollständig sichern. Die Hintergründe erläutert unser Ratgeber zur DAC8-Krypto-Meldepflicht.