Krypto-Steuerreform: Laschet und Kiesewetter kritisieren Ende der Haltefrist

Raphael Lulay

04.10.2026, 20:14 Uhr

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Armin Laschet und Roderich Kiesewetter kritisieren die geplante Krypto-Steuerreform. Im Mittelpunkt stehen die Gleichbehandlung mit Gold und die Folgen für langfristige Anleger.

Die geplante Krypto-Steuerreform stößt bei den CDU-Abgeordneten Armin Laschet und Roderich Kiesewetter auf Kritik. In einer Bürgerantwort, die der frühere FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler am 3. Oktober auf X veröffentlicht hat, wendet sich Kiesewetter gegen eine steuerliche Gleichstellung von Bitcoin mit Aktien. Laschet erhebt in einem ebenfalls öffentlich verbreiteten Brief vom 21. September steuerpolitische und verfassungsrechtliche Einwände gegen das Ende der einjährigen Haltefrist.

Für private Anleger geht es um die steuerlichen Bedingungen langfristigen Vermögensaufbaus. Die Reform reicht über Bitcoin hinaus. Laschets und Kiesewetters Antworten zeigen zugleich, welche Argumente innerhalb der Union gegen den vorgesehenen Systemwechsel vorgebracht werden: die Vergleichbarkeit mit Gold, die wirtschaftlichen Unterschiede zu Aktien und die Verlässlichkeit politischer Zusagen.

Kiesewetter sieht Bitcoin näher bei Gold als bei Aktien

Kiesewetters Argument setzt bei den Eigenschaften von Bitcoin an. Die Kryptowährung hat keinen Emittenten, schüttet aus sich heraus weder Zinsen noch Dividenden aus und vermittelt keinen Anteil an einem Unternehmen. Daraus leitet er eine Nähe zu physischem Gold und Fremdwährungen ab. Eine pauschale Gleichstellung mit herkömmlichen Wertpapieren halte er deshalb für sachlich verfehlt.

„Aus ordnungspolitischer und steuersystematischer Sicht gibt es dafür aus meiner Sicht keine überzeugende Begründung“, heißt es in der veröffentlichten E-Mail zur Frage einer abweichenden Behandlung gegenüber Gold oder Fremdwährungen.

Der CDU-Abgeordnete verbindet diesen Einwand mit einer Kritik an der politischen Verlässlichkeit. Zusätzliche Belastungen könnten Vertrauen beschädigen. Wer langfristige private Vorsorge und Vermögensaufbau erschwere, schwäche nach seiner Auffassung die bürgerliche Mitte. Eine konkrete Zusage zum eigenen Abstimmungsverhalten enthält der sichtbare E-Mail-Ausschnitt nicht.

Laschet stellt die Begründung des Systemwechsels infrage

Laschet argumentiert ebenfalls mit der bisherigen steuerlichen Einordnung. Die Haltefrist sei Bestandteil der Regeln für private Veräußerungsgeschäfte. „Eine isolierte Abschaffung der Ein-Jahres-Frist allein für Kryptowährungen würde diese Systematik durchbrechen“, schreibt er in dem veröffentlichten Brief.

Zugleich verweist Laschet auf eine mögliche Entlastung einkommensstarker kurzfristiger Händler. Unterjährige Kryptogewinne unterliegen bislang grundsätzlich dem persönlichen Einkommensteuersatz. Eine Besteuerung mit 25 Prozent könnte für Anleger mit einem höheren Grenzsteuersatz günstiger ausfallen. Langfristige Anleger könnten dagegen die bisherige Steuerfreiheit verlieren. Die Folgen des Systemwechsels unterscheiden sich damit nach Haltedauer und persönlicher Steuersituation.

Laschet fordert zudem, unterschiedliche Kryptowerte nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zu betrachten. Bitcoin, Stablecoins und tokenisierte Wertpapiere seien keine einheitliche Anlageklasse. Seine verfassungsrechtlichen Zweifel sind eine politische und juristische Bewertung des Vorhabens; eine gerichtliche Feststellung liegt damit nicht vor.

Welche Kryptowährungen die Steuerreform betrifft

Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums erfasst sogenannte Tauschkryptowerte im Privatvermögen, darunter ausdrücklich Bitcoin und Ether. Er beschränkt sich somit nicht auf Bitcoin. Allerdings sieht er auch keine einheitliche Behandlung sämtlicher Token vor. Für NFTs und Security-Token bleiben die zum vermittelten Wert passenden Besteuerungsregeln maßgeblich. Nach MiCA-Titel IV emittierte E-Geld-Token sind ausgenommen; das gilt nicht pauschal für alle Stablecoins.

Das BMF begründet den Wechsel unter anderem mit spekulativer Nutzung, hoher Liquidität und fehlender Abnutzung. Es sieht diese Kryptowerte wirtschaftlich näher bei Kapitalanlagen. Genau diese Einordnung stellen die beiden CDU-Politiker infrage.

Neue Bestände sollen ab 2027 anders besteuert werden

Veräußerungsgewinne sollen unabhängig von der Haltedauer grundsätzlich mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert werden.

Die Neuregelung soll ab 2027 für betroffene Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen. Altbestände bleiben grundsätzlich im bisherigen Regime. Neue Staking- und Lending-Zuflüsse aus Altbeständen können dagegen erfasst werden. Der Steuerabzug durch die vorgesehenen Dienstleister soll 2028 beginnen.

Laschets Brief entstand vor der Veröffentlichung des Entwurfs. Seine damals offenen Fragen zu Übergangsregeln müssen deshalb anhand des inzwischen vorliegenden Textes eingeordnet werden.

Was die Kritik für Krypto-Anleger bedeutet

Nach der geltenden Verwaltungsauffassung können Gewinne aus privat gehaltenen Bitcoin bei einer Veräußerung nach mehr als einem Jahr grundsätzlich steuerfrei bleiben. Ein Referentenentwurf verändert diese Rechtslage noch nicht.

Die politische Auseinandersetzung betrifft damit zwei Ebenen: den grundsätzlichen Wechsel zur Kapitalertragsbesteuerung und dessen konkrete Ausgestaltung. Für Anleger ist diese Trennung entscheidend. Eine Übergangsregel kann bestehende Investitionen schützen, während sich die steuerlichen Bedingungen für spätere Käufe trotzdem grundlegend verändern.

Laschet und Kiesewetter verlangen eine überzeugendere Begründung für die geplante Neuordnung. Ihre veröffentlichten Antworten sind jedoch keine verbindliche Position der gesamten CDU/CSU-Fraktion und belegen keine gesicherte Mehrheit gegen den Entwurf. Entscheidend wird, ob die Einwände in den weiteren Entscheidungen von Regierung und Parlament berücksichtigt werden.

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