Wann sind deine Bitcoin- und Krypto-Gewinne steuerfrei? Dieser Rechner prüft tagesgenau die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG, berücksichtigt die 1.000-Euro-Freigrenze und schätzt die Steuerlast bei einem Verkauf vor Fristablauf – inklusive Countdown bis zur Steuerfreiheit.
Rechtsstand: Juni 2026 · Grundlage: § 23 EStG, BMF-Schreiben vom 06.03.2025 · Keine Steuerberatung
Wichtiger Hinweis: Dieser Rechner dient ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Berechnung erfolgt vereinfacht (eine Kauf-Tranche, FIFO-Logik bei mehreren Käufen wird nicht abgebildet) auf Basis des Rechtsstands Juni 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
- Kryptowährungen im Privatvermögen sind nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei verkäuflich (§ 23 EStG) – unabhängig von der Gewinnhöhe.
- Die Frist beginnt am Tag nach dem Kauf. Ein Verkauf exakt am Jahrestag des Kaufs ist noch steuerpflichtig – steuerfrei ist erst der Tag danach.
- Innerhalb der Frist gilt die Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen. Achtung: Ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
- Auch der Tausch von Coins (z. B. BTC gegen ETH) und das Bezahlen mit Krypto gelten als Verkauf.
- Staking oder Lending verlängern die Haltefrist nicht auf zehn Jahre – das hat das Bundesfinanzministerium ausdrücklich klargestellt.
Wie die Haltefrist tagesgenau berechnet wird
Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Steuerpflichtig sind private Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Kryptowährungen gelten dabei als sonstige Wirtschaftsgüter – nicht als Kapitalvermögen. Deshalb greift nicht die Abgeltungsteuer von pauschal 25 Prozent, sondern der persönliche Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent. Im Gegenzug gibt es die Chance auf vollständige Steuerfreiheit nach Ablauf der Frist.
Für die Fristberechnung gelten die allgemeinen Regeln des BGB (§§ 187, 188): Der Kauftag selbst zählt nicht mit, die Frist beginnt am Folgetag und endet mit Ablauf des Tages im Folgejahr, der dem Kaufdatum entspricht. Konkret: Wer am 15. März 2026 kauft, verkauft am 15. März 2027 noch steuerpflichtig – steuerfrei ist der Verkauf ab dem 16. März 2027. Genau so rechnet auch das Tool oben. Maßgeblich ist bei Börsengeschäften der Zeitpunkt des schuldrechtlichen Geschäfts, also der Ausführung der Order.
Wichtig bei mehreren Käufen: Werden Coins derselben Kryptowährung zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft und nur teilweise verkauft, gilt nach Verwaltungsauffassung die FIFO-Methode (First in, first out) – verkauft werden steuerlich immer zuerst die ältesten Coins, und zwar wallet-bezogen. Wie das im Detail funktioniert und welche Gestaltungsspielräume es bietet, erklärt unser Ratgeber zur FIFO-Methode bei Krypto.
Die Freigrenzen-Falle: Warum 1.001 Euro teurer sind als 999 Euro
Bei einem Verkauf innerhalb der Haltefrist bleibt der Gewinn steuerfrei, wenn die Summe aller privaten Veräußerungsgewinne im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt. Der häufigste Denkfehler: Die 1.000 Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird sie auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig – nicht nur der Teil oberhalb der Grenze.
| Gewinn im Jahr | Steuerpflichtig | Steuer bei 42 % Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| 999 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 1.000 Euro | 1.000 Euro (kompletter Gewinn) | 420 Euro |
| 1.500 Euro | 1.500 Euro | 630 Euro |
Vereinfachte Darstellung ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen – also auch Gewinne aus Gold, Kunst oder anderen Wirtschaftsgütern innerhalb ihrer jeweiligen Spekulationsfrist.
Zwei Euro mehr Gewinn können also mehrere Hundert Euro Steuer auslösen. Der Rechner oben warnt deshalb ausdrücklich, wenn ein Ergebnis knapp über der Freigrenze liegt. Alle Details und Beispiele zur Grenze haben wir im Ratgeber zur Krypto-Freigrenze zusammengefasst. Und falls ein Verkauf mit Verlust endet: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lassen sich mit entsprechenden Gewinnen verrechnen – wie das geht, zeigt der Ratgeber zu Krypto-Verlusten und Steuern.
Staking, Lending & Co.: Keine 10-Jahres-Frist
Lange hielt sich die Sorge, dass sich die Haltefrist auf zehn Jahre verlängert, wenn Coins zwischenzeitlich für Staking oder Lending eingesetzt werden. Diese Befürchtung ist vom Tisch: Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass die wirtschaftliche Nutzung von Kryptowährungen nicht zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist führt. Es bleibt bei einem Jahr – auch für gestakte Coins.
Davon zu trennen sind die laufenden Erträge selbst: Staking-Rewards, Lending-Zinsen und vergleichbare Einkünfte sind beim Zufluss als sonstige Einkünfte steuerpflichtig (eigene Freigrenze: 256 Euro pro Jahr) – unabhängig von jeder Haltefrist. Die Einzelheiten samt Beispielen behandelt unser Ratgeber zu Staking, Mining und Steuern.
Bleibt die Haltefrist? Stand der Reformdebatte
Die einjährige Haltefrist ist politisch umstritten – Deutschland gehört damit innerhalb der EU zu den Ausnahmen, in den meisten Mitgliedstaaten sind Krypto-Gewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Im Bundestag liegen Initiativen vor, die Steuerfreiheit nach einem Jahr abzuschaffen und Kryptowerte künftig wie Kapitalvermögen zu besteuern. Beschlossen ist davon nichts: Nach aktuellem Rechtsstand (Juni 2026) gilt die Haltefrist unverändert.
Hinzu kommt mehr Transparenz: Seit 2026 sind Krypto-Börsen und -Dienstleister im Rahmen von DAC8 verpflichtet, Transaktionsdaten und Steuer-Identifikationsnummern an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Das Finanzamt sieht Krypto-Geschäfte damit weitgehend automatisch – wer auf die Haltefrist setzt, sollte Kaufzeitpunkte lückenlos dokumentieren können. Hintergründe liefert unser Ratgeber zur DAC8-Meldepflicht. Sollte sich am Rechtsstand etwas ändern, aktualisieren wir diese Seite und den Rechner umgehend.
Methodik, Rechtsstand & Grenzen des Rechners
Der Rechner bildet den Rechtsstand Juni 2026 ab: einjährige Haltefrist nach § 23 EStG mit Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB (tagesgenau, Schaltjahre berücksichtigt), Freigrenze von 1.000 Euro für die Jahressumme aller privaten Veräußerungsgewinne sowie Besteuerung zum eingegebenen persönlichen Grenzsteuersatz. Grundlage ist das BMF-Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten vom 6. März 2025. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind in der Schätzung nicht enthalten.
Bewusst nicht abgebildet werden: mehrere Kauf-Tranchen mit FIFO-Zuordnung, Anschaffungsnebenkosten und Gebühren, Staking-/Lending-Einkünfte, gewerblicher Handel, DeFi-Sonderfälle und Verlustvorträge. Für diese Konstellationen – und generell bei größeren Beträgen – ist eine individuelle steuerliche Beratung unerlässlich. Einen vollständigen Überblick über alle Regeln bietet unser Hub Kryptowährungen und Steuern. Diese Seite wird redaktionell gepflegt; bei Gesetzes- oder Verwaltungsänderungen wird der Rechner angepasst und der Rechtsstand im Seitenkopf aktualisiert.
Häufige Fragen (FAQ)
Nach mehr als einem Jahr Haltedauer. Die Frist beginnt am Tag nach dem Kauf und endet mit Ablauf des Tages im Folgejahr, der dem Kaufdatum entspricht. Beispiel: Kauf am 15. März 2026 – steuerfreier Verkauf ab dem 16. März 2027. Der Rechner oben ermittelt das Datum tagesgenau.
Dann liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Bleibt die Summe aller privaten Veräußerungsgewinne des Jahres unter 1.000 Euro, fällt keine Steuer an. Ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern – nicht nur der Teil über der Grenze.
Ja. Der Tausch von Coins (etwa Bitcoin gegen Ethereum) und das Bezahlen mit Kryptowährungen gelten steuerlich als Veräußerung. Für die getauschten Coins endet die Haltefrist, für die neu erhaltenen beginnt eine neue einjährige Frist.
Nein. Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass Staking oder Lending die einjährige Haltefrist nicht verlängern. Die laufenden Staking-Erträge selbst sind allerdings beim Zufluss steuerpflichtig (Freigrenze: 256 Euro pro Jahr).
Verkäufe nach Ablauf der Haltefrist sind nicht steuerbar und müssen grundsätzlich nicht erklärt werden – eine saubere Dokumentation der Kaufzeitpunkte ist aber dringend zu empfehlen, da das Finanzamt durch die DAC8-Meldungen der Börsen Transaktionen sieht und nachfragen kann. Wann eine Angabe nötig ist, erklärt unser Ratgeber Wann muss ich Krypto in der Steuererklärung angeben?
Gar nicht – der Rechner liefert eine vereinfachte, unverbindliche Orientierung auf Basis des Rechtsstands Juni 2026 und ersetzt keine Steuerberatung. Bei mehreren Kauf-Tranchen, Staking, DeFi oder größeren Beträgen sollte immer eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater mit Krypto-Expertise hinzugezogen werden.